
Unna. Mit den Vorgaben des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) kommen neue Anforderungen auf Stadtwerke und Erdgasversorger zu. Ab dem 1. Januar 2028 müssen Erdgaslieferanten dem gelieferten Erdgas einen Biomethananteil von bis zu einem Prozent beimischen und dabei umfangreiche regulatorische Vorgaben erfüllen. Aus Sicht von Green Navigation ist die praktische Umsetzung dieser Anforderungen grundsätzlich problemlos möglich. Entscheidend wird jedoch sein, dass die noch offenen Regelungen im angekündigten Gesetz zur Grüngasquote praxistauglich ausgestaltet werden. Ein erster Gesetzentwurf wird zum Jahresende erwartet.
Qualitätsanforderungen sind klar geregelt
Die Anforderungen an die Qualität des einzusetzenden Biomethans sind im GModG eindeutig definiert. Für die Befreiung von der CO₂-Abgabe gelten jedoch die Vorgaben des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Demnach muss das eingesetzte Biomethan grundsätzlich nachhaltig zertifiziert sein. Anders als im GModG greift dabei keine Ausnahme für gasförmige Biomasse, die in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von bis zu zwei Megawatt zur Wärme- oder Kälteerzeugung eingesetzt wird. Für die CO₂-Abgabenbefreiung gelten somit strengere Anforderungen. Für Stadtwerke und Erdgasversorger bedeutet das: Die Beschaffung von Biomethan ist grundsätzlich planbar und organisatorisch beherrschbar. Viele Versorger sichern sich bereits heute den Zugang zu Biomethanmengen – auch aus Sorge, dass die verfügbaren Produktionsmengen künftig knapp werden könnten.
Massenbilanzierung ist etablierte Praxis
Auch die Abwicklung über Massenbilanzsysteme stellt keine neue Herausforderung dar. Green Navigation führt die Massenbilanzierung von Biomethan seit vielen Jahren durch und verfügt über umfangreiche Erfahrung bei Beschaffung, Bilanzierung sowie Mengen- und Nachweisführung. „Die Vorgaben zur Beimischung von Biomethan lassen sich aus unserer Sicht ohne Weiteres umsetzen. Die erforderlichen Prozesse und Systeme sind vorhanden. Die eigentliche Herausforderung besteht darin, Wohngebäude eindeutig von Gewerbe- und Industrieobjekten abzugrenzen, da sich die Grüngasquote auf die Belieferung von Wohngebäuden bezieht“, erläutert Vera Schürmann, Geschäftsführerin der Green Navigation GmbH.
Nachhaltigkeitsnachweise dürfen nicht zu unnötiger Bürokratie führen
Besondere Bedeutung kommt den Nachhaltigkeitsnachweisen zu. Damit Biomethan von der CO₂-Abgabe befreit werden kann, muss die Nachhaltigkeit entlang der gesamten Lieferkette nachgewiesen werden. Die entsprechenden Mengen- und Nachhaltigkeitsnachweise werden im Nabisy-Register der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft dokumentiert. Nach der derzeitigen Auslegung des Leitfadens der Deutschen Emissionshandelsstelle muss auch das Unternehmen, das die Biomethanmengen als Beimischung zum Erdgas an den Endkunden liefert, selbst über eine Nachhaltigkeitszertifizierung verfügen, um die CO2-Abgabenbefreiung zu beantragen. Genau hierin sieht Green Navigation erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
„Die Anforderungen an die Nachhaltigkeit des Biomethans sind nachvollziehbar. Aus unserer Sicht ist es jedoch nicht sinnvoll, dass sich jeder Erdgaslieferant zusätzlich zertifizieren muss, wenn die Nachhaltigkeit der gelieferten Biomethanmengen bereits durch zertifizierte Vorlieferanten nachgewiesen und im Nabisy-Register vollständig dokumentiert wird“, erklärt Schürmann. Aus Sicht von Green Navigation sollte daher geprüft werden, ob für die CO₂-Abgabenbefreiung tatsächlich eine zusätzliche Zertifizierung jedes einzelnen Erdgaslieferanten erforderlich ist oder zum Beispiel Massenbilanznachweise aus dem dena-Biogas Register für den Nachweis der Nachhaltigkeit ausreichen.
„Beschaffung, Bilanzierung und Nachweisführung von Biomethan sind seit Jahren etablierte Prozesse. Das dafür notwendige Know-how lässt sich bei Erdgasversorgern problemlos aufbauen – dabei unterstützen wir unsere Kunden bereits heute. Was wir nicht brauchen, ist zusätzliche Zertifizierungsbürokratie für jeden einzelnen Erdgaslieferanten, obwohl die Nachhaltigkeit der Biomethanmengen bereits über eine zertifizierte Lieferkette lückenlos nachgewiesen werden kann“, so Schürmann und setzt darauf, dass die zuständigen Verbände diesen Punkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig aufgreifen.



